Norm
AbkSozSi Österreich - Jugoslawien Art18Rechtssatz
Wenn das Abkommen keine besonderen Umrechnungsbestimmungen enthält, sind die nicht in Versicherungsmonaten ausgedrückten, vom ausländischen Versicherungsträger bekanntgegebenen Versicherungszeiten (hier: drei Monate und neunzehn Tage) unter Anwendung des § 231 ASVG, für die Feststellung des Leistungsanspruches zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*YU*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076221Dokumentnummer
JJR_19891121_OGH0002_010OBS00269_8900000_001