Norm
HGB §105Rechtssatz
Die Verletzung des Wettbewerbsverbotes kann nur zu einem aus der Schädigung der Gesellschaft auf den anderen Gesellschafter wirkenden (mittelbaren) Schaden geführt haben. Gerade solche Forderungen zählen aber zu den allein der Gesellschaft zustehenden "Sozialansprüchen" (GesRZ 1979,118).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0061480Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.12.2021