RS OGH 1989/11/21 5Ob625/89, 8Ob164/00a, 9Ob28/08w, 3Ob213/14s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1989
beobachten
merken

Norm

ABGB §1319a D

Rechtssatz

Von der Judikatur wurde § 1319a ABGB auch für die Haftung für alpine Schipisten herangezogen, der jedoch nach in der Rechtsprechung zum Teil vertretenen Ansicht gegenüber Ansprüchen aus Vertragsverhältnissen nur subsidiärer Charakter zukommt und eine weitergehende Haftung auf Grund eines Schuldverhältnisses jedenfalls nicht ausschließt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0030361

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten