Norm
ABGB §1319a DRechtssatz
Von der Judikatur wurde § 1319a ABGB auch für die Haftung für alpine Schipisten herangezogen, der jedoch nach in der Rechtsprechung zum Teil vertretenen Ansicht gegenüber Ansprüchen aus Vertragsverhältnissen nur subsidiärer Charakter zukommt und eine weitergehende Haftung auf Grund eines Schuldverhältnisses jedenfalls nicht ausschließt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0030361Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015