Norm
ZPO §266 DIIIRechtssatz
Die von Rechberger - Simotta (Zivilprozeßrecht 3.Auflage RdZ 489 mit weiteren Nachweisen) vertretene Auffassung, wonach das Gericht nicht gezwungen ist, das Geständnis gegen seine Überzeugung seiner Entscheidung zugrundezulegen, und Beweise nur dann nicht aufzunehmen braucht, wenn es keinen Grund hat, an der Richtigkeit des Geständnisses zu zweifeln, wird vom OGH nicht geteilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0040073Dokumentnummer
JJR_19891121_OGH0002_0050OB00631_8900000_001