RS OGH 1989/11/21 5Ob631/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1989
beobachten
merken

Norm

ZPO §266 DIII

Rechtssatz

Die von Rechberger - Simotta (Zivilprozeßrecht 3.Auflage RdZ 489 mit weiteren Nachweisen) vertretene Auffassung, wonach das Gericht nicht gezwungen ist, das Geständnis gegen seine Überzeugung seiner Entscheidung zugrundezulegen, und Beweise nur dann nicht aufzunehmen braucht, wenn es keinen Grund hat, an der Richtigkeit des Geständnisses zu zweifeln, wird vom OGH nicht geteilt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0040073

Dokumentnummer

JJR_19891121_OGH0002_0050OB00631_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten