Norm
StGB §126 Abs1 Z7Rechtssatz
Die Höhe des tatbedingten Vermögensschadens ist bei einem durch irreparable Eingriffe in die Substanz herbeigeführten Schaden "an der" Sache (§ 126 Abs 1 Z 7 und Abs 2 StGB) - anders als bei einem Diebstahl - nicht nach den Kosten von deren Ersatz durch eine (wiewohl funktionell gleichwertige, in ihrer Substanz aber doch) andere Sache, also nicht nach ihrem Wiederbeschaffungswert zu bemessen. Maßgebend ist vielmehr allein jener Wert, den die nicht mehr reparable Sache zur Tatzeit hatte, also ihr durch die Anschaffungskosten abzüglich einer nach Maßgabe ihres Erhaltungszustandes und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer festzusetzender Amortisationsquote zu bestimmender Zeitwert, der auch vom Vorsatz des Täters umfaßt sein muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093505Dokumentnummer
JJR_19891121_OGH0002_0150OS00088_8900000_004