Norm
MRG §16Rechtssatz
Die Bestimmung des § 12 Abs 3 RGB 1971 (sowohl idF vor dem MRG als auch jenem des § 53 MRG) gilt für alle Wohnungen in Häusern, in welchen zumindest der gemeinsamen Benützung der Mieter dienende Gebäudeteile aus Fondsmitteln wiederhergestellt worden waren. Daß das Mietobjekt selbst keinen Kriegsschaden erlitten hatte, ist rechtlich unerheblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070140Dokumentnummer
JJR_19891121_OGH0002_0050OB00109_8900000_002