Norm
MRG §37 Abs1 Z8Rechtssatz
Eine wirksam getroffene Mietzinsvereinbarung wird nicht dadurch außer Kraft gesetzt und durch mietzinsrechtliche Bestimmungen des WWG ersetzt, daß nachträglich zur Behebung von Kriegsschäden im Haus ein WWG - Darlehen bewilligt wird. Auf bestehende Mietverträge hat daher die Bewilligung eines Fondsdarlehens keinen Einfluß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070558Dokumentnummer
JJR_19891121_OGH0002_0050OB00043_8900000_001