RS OGH 1989/11/21 5Ob43/89

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Veröffentlicht am 21.11.1989
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Norm

MRG §37 Abs1 Z8
WWG §15

Rechtssatz

Eine wirksam getroffene Mietzinsvereinbarung wird nicht dadurch außer Kraft gesetzt und durch mietzinsrechtliche Bestimmungen des WWG ersetzt, daß nachträglich zur Behebung von Kriegsschäden im Haus ein WWG - Darlehen bewilligt wird. Auf bestehende Mietverträge hat daher die Bewilligung eines Fondsdarlehens keinen Einfluß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070558

Dokumentnummer

JJR_19891121_OGH0002_0050OB00043_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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