Norm
ASVG §258Rechtssatz
Legt der Gesetzgeber genau bezeichnete, im einzelnen angeführte Rechtstitel für den Anspruchserwerb fest, so bleibt für eine analoge Anwendung auf davon abweichende Sachverhalte und Rechtstitel kein Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085157Dokumentnummer
JJR_19891121_OGH0002_010OBS00277_8900000_001