RS OGH 1989/11/21 10ObS277/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1989
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Norm

ASVG §258

Rechtssatz

Legt der Gesetzgeber genau bezeichnete, im einzelnen angeführte Rechtstitel für den Anspruchserwerb fest, so bleibt für eine analoge Anwendung auf davon abweichende Sachverhalte und Rechtstitel kein Raum.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085157

Dokumentnummer

JJR_19891121_OGH0002_010OBS00277_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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