RS OGH 1989/11/21 10ObS280/89 (10ObS281/89), 2Ob147/89, 10ObS23/91, 10ObS36/91, 10ObS284/91, 10ObS17

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Veröffentlicht am 21.11.1989
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Norm

ASVG §175 Abs1

Rechtssatz

Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen insoweit unter Versicherungsschutz als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist. Es muss sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung handeln, die allen Betriebsangehörigen offensteht, an der, wenn auch ohne ausdrücklichen Zwang, alle teilnehmen sollen und die eine gewisse Mindestbeteiligung aufweist. Die Gemeinschaftsveranstaltung muss vom Betriebsleiter selbst veranstaltet, zumindest aber bei der Planung und Durchführung von seiner Autorität getragen werden (hier dreitägiger Betriebsausflug nach Dubrovnik).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 280/89
    Entscheidungstext OGH 21.11.1989 10 ObS 280/89
    Veröff: SZ 62/180 = EvBl 1990/85 S 375 = SSV-NF 3/138
  • 2 Ob 147/89
    Entscheidungstext OGH 28.03.1990 2 Ob 147/89
  • 10 ObS 23/91
    Entscheidungstext OGH 29.01.1991 10 ObS 23/91
    Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der Kriterien für die Planung und Durchführung einer von der Autorität des Betriebsleiters getragenen Veranstaltung. (T1) Veröff: SSV-NF 5/8
  • 10 ObS 36/91
    Entscheidungstext OGH 12.02.1991 10 ObS 36/91
    Beisatz: Hier: Dreitägige Schiwochenende in der Freizeit, wobei nur für einen Tag ein (nicht verpflichtendes) gemeinsames Programm vorgesehen war und an dem außer den Mitarbeitern samt Angehörigen der Wiener Landesdirektion einer Versicherungs-Aktiengesellschaft auch Mitarbeiter samt deren Angehörigen und sogar Freunden der gesamten Konzern-Gruppe in Deutschland, Holland, Italien und Österreich teilnahmen. (T2) Veröff: SSV-NF 5/11
  • 10 ObS 284/91
    Entscheidungstext OGH 22.10.1991 10 ObS 284/91
    Veröff: ZAS 1993/3 S 71 (Wachter) = SSV-NF 5/111
  • 10 ObS 170/92
    Entscheidungstext OGH 30.06.1992 10 ObS 170/92
    nur: Es muss sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung handeln, die allen Betriebsangehörigen offensteht, an der, wenn auch ohne ausdrücklichen Zwang, alle teilnehmen sollen und die eine gewisse Mindestbeteiligung aufweist. (T3); Beisatz: Hier: Schimeisterschaft der Raiffeisenorganisation in Oberösterreich. (T4) Veröff: SSV-NF 6/79 = DRdA 1993,49 (Novak)
  • 10 ObS 96/95
    Entscheidungstext OGH 08.06.1995 10 ObS 96/95
    nur: Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen insoweit unter Versicherungsschutz als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist. (T5)
  • 10 ObS 114/95
    Entscheidungstext OGH 14.11.1995 10 ObS 114/95
    nur: Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen insoweit unter Versicherungsschutz als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist. Es muss sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung handeln, die allen Betriebsangehörigen offensteht, an der, wenn auch ohne ausdrücklichen Zwang, alle teilnehmen sollen und die eine gewisse Mindestbeteiligung aufweist. Die Gemeinschaftsveranstaltung muss vom Betriebsleiter selbst veranstaltet, zumindest aber bei der Planung und Durchführung von seiner Autorität getragen werden. (T6); Beis wie T1; Veröff: SZ 68/214
  • 10 ObS 2123/96w
    Entscheidungstext OGH 21.05.1996 10 ObS 2123/96w
    Auch; Beisatz: Auch hier besteht dieser Schutz nicht in jedem Fall durchgehend vom Beginn bis zum Ende dieser Veranstaltung, sondern erstreckt sich nur auf Tätigkeiten, die mit dieser im erforderlichen Zusammenhang stehen. (T7); Beisatz: Hier: Kein Versicherungsschutz, wenn sich vier Personen von der zwanzig Personen umfassenden Gruppe trennen, um auf eigene Faust Reiten zu gehen. (T8)
  • 10 ObS 2043/96f
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 ObS 2043/96f
    Beis wie T1; Beisatz: Kein Ausschluss, auch wenn nicht alle von der Rechtsprechung für das Vorliegen eines unter Versicherungsschutz stehenden Betriebsausfluges aufgezählten Kriterien gegeben sind (hier: Bestreitung der Kosten aus den Mitteln des Betriebsratsfonds und durch die Teilnehmer selbst); zur Finanzierung aus einem Betriebsratfonds siehe etwa Dörner/Holzer, Ein Betriebsschitag, DRdA 1990, 373. (T9)
  • 10 ObS 281/97i
    Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ObS 281/97i
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 10 ObS 281/98s
    Entscheidungstext OGH 01.09.1998 10 ObS 281/98s
    Vgl auch; Veröff: SZ 71/144
  • 10 ObS 30/01m
    Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 ObS 30/01m
    nur T5; Beisatz: Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen genießen den Schutz der Unfallversicherung, wenn sie die Betriebsverbundenheit der daran Teilnehmenden fördern. Auch sportliche Betätigungen können der Betriebsverbundenheit dienen. Wenn allerdings bei der sportlichen Betätigung der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht, ist sie grundsätzlich vom gesetzlichen Versicherungsschutz ausgenommen und daher auch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten. (T10)
  • 10 ObS 59/01a
    Entscheidungstext OGH 03.04.2001 10 ObS 59/01a
    nur T6
  • 10 ObS 121/05z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2005 10 ObS 121/05z
    Auch; Beisatz: Wenn die Größe oder die Erfordernisse des Betriebes (hier: wichtige Bilanzierungsarbeiten) keine gemeinsame betriebliche Veranstaltung (hier: Schitag) erlauben, kann auch bei einer entsprechenden Veranstaltung einer Abteilung des Gesamtbetriebes Versicherungsschutz bestehen. (T11)
  • 10 ObS 113/07a
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 10 ObS 113/07a
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 2007/184
  • 10 ObS 54/12g
    Entscheidungstext OGH 03.05.2012 10 ObS 54/12g
    Auch
  • 10 ObS 141/15f
    Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 ObS 141/15f
    Beis wie T10; Beisatz: Kein Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme an betrieblichem Fußballturnieren. (T12)
  • 10 ObS 151/15a
    Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 ObS 151/15a
    Auch
  • 10 ObS 13/20i
    Entscheidungstext OGH 18.02.2020 10 ObS 13/20i
    Beisatz: Hier: Kein Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme an einem Skitag für eine begrenzte Anzahl von Bediensteten, die einen wesentlichen Teil der Kosten selbst trugen, ohne gemeinsames Rahmenprogramm und Vertretung des Dienstgebers am Skitag. (T13)
  • 10 ObS 101/20f
    Entscheidungstext OGH 13.10.2020 10 ObS 101/20f
    nur T5; Beis wie T7;
    Beisatz: Hier: Kein Versicherungsschutz einer Klägerin, die auf einem Ausflug des Lehrpersonals einer Volksschule mit Übernachtung gegen 2:00 Uhr früh aufwacht, das Schlafzimmer verlässt und über die Stiegen stürzt. (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084544

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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