Norm
ArbVG §2Rechtssatz
Selbst die als Gesetze im materiellen Sinn anzusehenden Schlichtungsklauseln im normativen Teil von Kollektivverträgen geben nur einen im materiellen Recht begründeten Einwand, der im Fall seiner Berechtigung zur Abweisung der Klage führt. Das Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges können sie nicht begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0042072Dokumentnummer
JJR_19891121_OGH0002_0040OB00142_8900000_002