Norm
FinStrG 338 Abs1 litbRechtssatz
Die Annahme bandenmäßiger Begehungsweise (nach Finanzrecht und allgemeinem Strafrecht) erfordert weder, dass die Identität aller Bandenmitglieder feststeht, noch dass die einzelnen Straftaten jeweils von allen Bandenmitgliedern gemeinsam begangen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086779Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020