- 9 ObA 295/89
Veröff: WBl 1990,214 = RZ 1990/89 S 206
- 9 ObA 601/92
nur: In erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrages der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen. Ein zwischen denselben Kollektivvertragsparteien abgeschlossener, inzwischen außer Kraft getretener Kollektivvertrag ist nur dann zur Auslegung der Parteienabsicht heranzuziehen, wenn die am Text des geltenden Kollektivvertrages orientierte Auslegung zu keinen eindeutigen Ergebnissen führt. (T1)
- 9 ObA 603/92
nur T1
- 9 ObA 50/93
nur: In erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrages der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen. (T2)
Veröff: WBl 1993,292
- 9 ObA 606/92
nur T2; Veröff: SZ 66/36 = DRdA 1994,38 (Jabornegg) = WBl 1993,292
- 9 ObA 605/93
nur T2; Veröff: DRdA 1994,244 (Schwarz)
- 9 ObA 142/93
Entscheidungstext OGH 08.09.1993 9 ObA 142/93
nur T1; Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung (T3)
Beisatz:
§ 48 ASGG (T4)
- 9 ObA 196/93
nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung für das Werk Judenburg der VOEST Alpine AG. (T5)
- 9 ObA 612/93
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4
- 9 ObA 165/94
nur T2
- 9 ObA 802/94
nur T2
- 8 ObS 3/95
Entscheidungstext OGH 11.05.1995 8 ObS 3/95
Auch; nur T2
- 9 ObA 62/95
nur T2; Beisatz: Auf die Verhandlungsprotokolle der Kollektivvertragsparteien kann daher, soweit sie im Vertragstext nicht ihren Niederschlag gefunden haben, nicht Bedacht genommen werden. (T6)
- 8 ObA 11/97v
nur T2
- 9 ObA 15/97i
Ähnlich; nur T2; Beis wie T3
Veröff: SZ 70/88
- 9 ObA 54/98a
nur T2
- 9 ObA 179/01s
nur: In erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrages die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen. (T7)
- 9 ObA 108/01z
nur: In erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrages die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen. (T8)
Veröff: SZ 74/144
- 9 ObA 289/01t
nur T2
- 8 ObA 30/04a
Auch; nur T2
- 8 Ob 126/04v
Auch; nur T2
- 9 ObA 71/04p
nur T2
- 9 ObA 61/05v
nur T2
- 8 ObA 10/06p
nur T2
- 9 ObA 141/05h
nur T2; Veröff: SZ 2006/71
- 8 ObA 44/06p
nur T2
- 9 ObA 193/05f
nur T2
- 8 ObA 86/06i
Vgl auch; Beisatz: Bei der Auslegung eines Kollektivvertrages ist in erster Linie der Wortsinn maßgeblich. (T9)
- 8 ObA 56/06b
Vgl; Beisatz: Auch bei dem hier maßgeblichen Firmenkollektivvertrag ist die Interpretation vorweg ausgehend vom Text wie bei einem Gesetz nach §§ 6 und 7 ABGB vorzunehmen. Dabei ist subsidiär aber auch auf frühere Texte zurückzugreifen und immer zu unterstellen, dass die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung anstreben, die einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen herbeiführen will. (T10)
- 8 ObS 10/07i
nur T2; Beisatz: Hier: Auslegung des Begriffes der "ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit" in Abschn IV Pkt 3 des KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe. (T11)
- 8 ObA 43/07t
nur T2; Beisatz: Maßgebend ist zwar nur, welchen Willen des Normgebers der Leser aus dem Vertragstext entnehmen kann und nicht, was der Normgeber seinerzeit wirklich gewollt oder später unverbindlich geäußert hat, allerdings ist eine einvernehmliche Interpretation von Kollektivverträgen durch die Kollektivvertragspartner möglich (authentische Interpretation). (T12)
Beisatz: Hier: Auslegung des § 8f Abs 4 DO.C. (T13)
- 9 ObA 22/07m
Auch; nur T2
- 9 ObA 75/07f
Auch; nur T2
- 8 ObA 82/08d
nur T2; Beisatz: Den Kollektivvertragsparteien kann grundsätzlich unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechend praktisch durchführbare Regelung treffen wollten, die einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen soll, sodass jene Auslegung zu wählen ist, die diesen Anforderungen am ehesten entspricht. (T14)
Beisatz: Hier: Auslegung des Kollektivvertrags für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe (Lohngruppen). (T15)
- 8 ObA 51/08w
Auch; nur T2; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Auslegung des Kollektivvertrags für das Bordpersonal der Austrian Airlines AG und die Lauda Air GmbH (ZLF-Tage). (T16)
- 9 ObA 119/08b
Auch; nur T2; Beisatz: Eine von den Kollektivvertragsparteien mit einer Regelung verfolgte Absicht kann nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Text in hinreichender Weise ihren Niederschlag gefunden hat. (T17)
Beisatz: Hier: Auslegung des Begriffes „Dienstreise" in Punkt B KollV für Handelsarbeiter - LohnO. (T18)
- 8 ObA 18/09v
Auch; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T16; Beisatz: Die Auslegung des Kollektivvertrags hat nach dem Wortsinn, aber auch nach der sich daraus ergebenden Absicht der Kollektivvertragsparteien zu erfolgen. (T19)
Beisatz: Hier: Abgrenzung der Verwendungsgruppen im Zusatzkollektivvertrag für das Bordpersonal. (T20)
- 9 ObA 81/08i
Auch; nur T2; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Auslegung von § 5 Abs 1 des Kollektivvertrags Feuerfest- und Schornstein-(Kamin-)bau in der hier anzuwendenden Fassung vom 1. 5. 1994. (T21)
- 9 ObA 115/08i
Auch; nur T2; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Auslegung des § 10 RahmenkollV für Angestellte der Industrie vom 1. 11. 1991. (T22)
- 9 ObA 38/09t
nur T2; Beis wie T3; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob in einer Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Pensionszuschüssen ein Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde. (T23)
- 9 ObA 92/08g
Vgl auch; nur T2; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Mindestlohntarif. (T24)
Veröff: SZ 2009/109
- 9 ObA 21/09t
Vgl auch; Beis wie T23
- 8 ObA 12/09m
Vgl auch; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Pensionszuschussordnung für die Arbeitnehmer des Österreichischen Gewerkschaftsbundes. (T25)
- 8 ObA 32/09b
Vgl auch; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für die DienstnehmerInnen der Privatkrankenanstalten Österreichs. (T26)
- 8 ObA 74/09d
Auch; Beis wie T14; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Auslegung von Punkt XVII Z 1 des KollV für Handelsangestellte. (T27)
- 9 ObA 143/09h
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung C.11. über die Gewährung eines Pensionszuschusses für die Mitglieder des Kabinenpersonals der AUSTRIAN AIRLINES. (T28)
- 9 ObA 94/10d
nur: In erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrages der Wortsinn zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen. (T29)
Beis wie T14; Beis wie T19; Beisatz: Hier: § 20 iVm Anhang IV des Kollektivvertrags für die DienstnehmerInnen der Privatkrankenanstalten Österreichs. (T30)
- 8 ObA 39/10h
Auch; Beis wie T26
- 8 ObA 8/10z
Auch; nur T2
- 9 ObA 109/10k
Auch; nur T2
- 9 ObA 24/11m
nur T2; Beisatz: Hier: § 10 Z 3 KollV für das graphische Gewerbe ? Mantelvertrag für Arbeiter. (T31)
- 9 ObA 112/11b
Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 ObA 112/11b
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Tagesgelder nach der Lohn- und Zulagenordnung des Kollektivvertrags für die Arbeiter des Güterbeförderungsgewerbes. (T32)
- 9 ObA 13/12w
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 ObA 13/12w
nur T2
- 9 ObA 110/11h
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 ObA 110/11h
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Senioritätsregelung für Flugbegleiter nach dem KollV für das Bordpersonal der Austrian Airlines und Lauda Air. (T33)
- 9 ObA 158/11t
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 ObA 158/11t
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Zusatzpension nach den § 208 ff des KollV für die Dienstnehmer der Grazer Verkehrsbetriebe. (T34)
- 9 ObA 83/11p
Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 ObA 83/11p
Auch
- 8 ObA 22/12m
Entscheidungstext OGH 24.04.20