Norm
ABGB §896Rechtssatz
Für den Regreßanspruch des Mithaftenden (Arbeitnehmers) aus seiner während der Gesellschaftszugehörigkeit des ausgeschiedenen Gesellschafters begründeten Schadenersatzverbindlichkeit haftet der Ausgeschiedene auch dann, wenn der Regreßanspruch - durch Zahlung des Mithaftenden - erst nach Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses entstanden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0038138Dokumentnummer
JJR_19891122_OGH0002_009OBA00288_8900000_001