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L00046 Amt der Landesregierung Steiermark;Norm
BDG 1979 §38 Abs3 Z1 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Mag. Dr. R in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Mai 2003, Zl. A5 - 15473/33 - 03, betreffend Versetzung in den Ruhestand, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 180,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund seiner durch den angefochtenen Bescheid mit Ablauf des 31. August 2003 erfolgten Versetzung in den Ruhestand steht der im Mai 1943 geborene Beschwerdeführer seither in einem öffentlichrechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Steiermark. Bis zu dieser Ruhestandsversetzung war er mit der Leitung des Referates V der Fachabteilung 11A der Abteilung 11 - Soziales des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung befasst.
Mit Schreiben vom 26. März 2003 beantragte der Leiter der Abteilung 11 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, den Beschwerdeführer gemäß dem § 77a Abs. 1 der damals in der Steiermark als Landesgesetz in Kraft gestandenen Dienstpragmatik in der Fassung dieser Bestimmung nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 22/2002 von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen. In diesem Schreiben heißt es (auszugsweise):
"Mit Zustimmung des Herrn Landesrates ..., der Organisationsabteilung sowie nach Herstellen des Einvernehmens mit der Personalvertretung, wird anbei das Organigramm der FA11A übermittelt.
In diesem Organigramm wird die neue Organisationsstruktur der FA11A dargestellt, die mit Wirkung vom 1. April d. J. in Kraft tritt. Daraus ist ersichtlich, dass der Bereich Sozialversicherungsrecht vom Referat I wahrgenommen wird. Der Arbeitsbereich Arbeitsrecht soll ebenfalls so rasch als möglich vom Referat I und konkret von Frau Dr. W wahrgenommen werden. Dies macht die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der FA11A entbehrlich. Damit würde das 'Ein-Mann-Referat' entfallen."
Mit Note vom 7. April 2003 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Ruhestandsversetzung Gehör. In dieser Note wird auf die mit 1. April 2003 in Kraft getretene Organisationsänderung verwiesen, sowie weiters dargelegt, es sei auch beabsichtigt, den zweiten Aufgabenbereich des Referates V, nämlich das "Arbeitsrecht", ebenfalls in das Referat I überzuführen. Da durch diese Organisationsänderung in Zukunft der gesamte Aufgabenbereich des Beschwerdeführers von Mitarbeitern des Referates I wahrgenommen würde, sei es beabsichtigt, den Beschwerdeführer in den Ruhestand zu versetzen.
Der Beschwerdeführer erstattete hiezu am 29. April 2003 eine ausführliche Stellungnahme, in welcher er mit näherer Begründung die Auffassung vertrat, die der beabsichtigten Ruhestandsversetzung zu Grunde liegende Organisationsänderung basiere auf keinen sachlich fundierten Gründen, sie erfolge ohne Notwendigkeit und stelle einzig und allein einen persönlichen, willkürlichen Racheakt des Abteilungsleiters dar. Der Beschwerdeführer habe seit Beginn des Jahres 2002 Missstände innerhalb der Organisation der Fachabteilung 11A, welche vom Abteilungsleiter zu vertreten seien, aufgezeigt. Die beabsichtigte Maßnahme diene dazu, ihn nunmehr "mundtot" zu machen. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer verschiedene Maßnahmen des Abteilungsleiters an, welche seines Erachtens ausschließlich gegen ihn gerichtet gewesen seien.
Am 13. Mai 2003 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Gemäß § 143 Abs. 1 und § 295 Steiermärkisches Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht, LGBl. Nr. 29/2003, werden Sie mit Ablauf des 31. 08. 2003
von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
Hinsichtlich der Festsetzung des Ruhebezuges ergeht eine
gesonderte Erledigung."
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 143 und des § 295 des Steiermärkischen Gesetzes über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (im Folgenden: Stmk L-DBR) aus, mit 1. Jänner 2002 sei eine neue Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung in Kraft getreten.
Bis dahin sei der vom Beschwerdeführer zu besorgende Aufgabenbereich im Rahmen der Rechtsabteilung 5 wahrgenommen worden. Seit der Neuordnung des Amtes der Landesregierung sei der Beschwerdeführer und sein Wirkungsbereich der Fachabteilung 11A - Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht zugeordnet gewesen. Dort habe der Beschwerdeführer das Referat für Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht geleitet.
Mit Zustimmung des "zuständigen politischen Referenten" und der Abteilung Organisation sowie im Einvernehmen mit der Personalvertretung habe der Leiter der Abteilung 11 - Soziales, der gleichzeitig auch die Leitung der Fachabteilung 11A - Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht inne habe, eine umfangreiche Änderung der Organisation der Fachabteilung 11A durchgeführt. Ein Teil dieser Organisationsänderung sehe die Reduktion der Anzahl der Referate von derzeit fünf auf vier sowie den Transfer des im Referat des Beschwerdeführers angesiedelten Bereiches "Sozialversicherungsrecht" in das Referat I "Legistik und referatsübergreifende Rechtssachen" vor. Als Konsequenz der Verminderung der Referate sei es in weiterer Folge auch beabsichtigt, den zweiten Aufgabenbereich des Referates des Beschwerdeführers, das "Arbeitsrecht", in das Referat I zu transferieren.
Da durch diese geplante Organisationsänderung in Zukunft der gesamte Aufgabenbereich des Beschwerdeführers von den Mitarbeitern des Referates "Legistik und referatsübergreifende Rechtssachen" wahrgenommen werde, seien die Voraussetzungen des § 143 Abs. 1 Z 3 Stmk L-DBR für eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand erfüllt.
Den in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. April 2003 vorgebrachten Einwendungen hielt die belangte Behörde entgegen, Voraussetzung für die amtswegige Versetzung in den Ruhestand sei ausschließlich die Organisationsänderung. Diese erfolge sowohl im angestrebten als auch im bereits durchgeführten Umfang mit Zustimmung des "politischen Referenten" und der nach der Geschäftseinteilung für allgemeine Fragen der Organisation und für die Genehmigung des Organisationshandbuches zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung (Abteilung Organisation). Darüber hinaus sei auch das Einvernehmen mit der Personalvertretung hergestellt. Auf Grund dieser breiten Akzeptanz der zuständigen Organe sei davon auszugehen, dass die Organisationsänderung sachlich gerechtfertigt sei. Schließlich komme Beamten kein subjektives Recht auf Änderung einer Organisation oder auf Beibehaltung einer bestehenden Organisation zu.
Weiters begründete die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 des § 143 Abs. 1 Stmk L-DBR.
Schließlich führte sie aus, der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, mit seiner Ruhestandsversetzung sei eine Einkommenseinbuße bis zu 40 % seines derzeitigen Aktiveinkommens verbunden, weil er sodann nicht mehr als Sachverständiger nach dem Führerscheingesetz (Lenkerprüfer) tätig werden könne, stehe nach dem Gesetz der verfügten Maßnahme nicht entgegen. Bei Bestimmung des Zeitpunktes der Ruhestandsversetzung sei auf den dem Beschwerdeführer zustehenden Resturlaub Rücksicht genommen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich erkennbar in seinem Recht auf Unterbleiben einer amtswegigen Versetzung in den Ruhestand in Ermangelung der dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Beschwerdeführer erstattete hiezu zwei Repliken, wobei er in jener vom 8. Jänner 2004 behauptete, das zuletzt von ihm geführte Referat werde mit völlig identischen Aufgaben und ausgenommen den nunmehrigen Referatsleiter und seinen Stellvertreter mit demselben Personal als Referat weitergeführt, woraus die Willkürlichkeit seiner Ruhestandsversetzung zu ersehen sei. Aus einem beigelegten Internetausdruck vom 2. Jänner 2004 geht (demgegenüber) das derzeitige Bestehen eines Referates "Legistik, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht" im Bereich der Fachabteilung 11A hervor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 143 Abs. 1 und 2, § 295 sowie § 304 Abs. 1 Stmk L-DBR in der Stammfassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 29/2003 lauten:
"§ 143
Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
(1) Der Beamte/Die Beamtin kann von Amts wegen in den
Ruhestand versetzt werden, wenn
1. er/sie zum Zeitpunkt der Versetzung in den
Ruhestand sein/ihr 738. Lebensmonat vollendet hat,
2. die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der
Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige
Gesamtdienstzeit aufweist und
3. wegen einer Änderung des Arbeitsumfanges, der
Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen auf seiner/ihrer bisherigen Stelle entbehrlich wird.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.
...
§ 295
Übergangsbestimmung zu §§ 142 bis 144 und 260 - Versetzung in den Ruhestand und Jubiläumszuwendung mit Vollendung des 60. Lebensjahres
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 sind die § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1 und § 144 Abs. 2 und § 260 Abs. 4 Z. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Vollendung des
738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt.
...
§ 304
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft."
§ 2 Abs. 4 und 5 sowie § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, lauten in ihrer Stammfassung:
"§ 2. ...
...
(4) Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie, im Bedarfsfalle auch die Zusammenfassung der Abteilungen zu Gruppen, wird in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festgesetzt.
(5) Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen. Soweit hiebei die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Derselbe Vorgang gilt auch im Falle von Änderungen in der Geschäftseinteilung.
...
§ 3. ...
(2) Das Nähere über den Geschäftsgang im Amte der Landesregierung wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, auf deren Erlassung und Abänderung die Vorschrift des § 2, Absatz 5, sinngemäß Anwendung findet."
§ 3, § 4 Abs. 1 bis 6, § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 7 Abs. 2 der auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, erlassenen Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. März 2001 über die Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 28/2001 (im Folgenden: GeOA), lauten:
"§ 3
Leitung des Amtes
(1) Der Landeshauptmann ist Vorstand des Amtes.
(2) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes dem Landesamtsdirektor.
§ 4
Gliederung des Amtes
(1) Das Amt gliedert sich in Abteilungen. Diese können nach Bedarf zu Gruppen zusammengefasst werden.
(2) Die von der Landesregierung oder vom Landeshauptmann zu besorgenden Geschäfte sind nach ihrem sachlichen Zusammenhang auf die Abteilungen aufzuteilen.
(3) Jeder Abteilung sind als Aufgabengebiet Geschäfte zuzuweisen, die untereinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Einer Abteilung können als Aufgabengebiete auch mehrere Geschäfte, die untereinander nicht in einem sachlichen Zusammenhang stehen, zugewiesen werden, sofern dies im Sinne eines wirtschaftlichen Personal- und Sachmitteleinsatzes zweckmäßig ist.
(4) Eine Abteilung kann in Fachabteilungen und/oder Referate gegliedert werden.
(5) Eine Fachabteilung ist zur Besorgung eines großen Teilbereiches oder mehrerer solcher Teilbereiche eines umfangreichen Aufgabengebietes zu bestimmen. Eine Fachabteilung kann auch zur Besorgung eines gesamten Aufgabengebietes bestimmt werden, wenn einer Abteilung mehrere Aufgabengebiete zugewiesen sind.
(6) Ein Referat ist zur Besorgung eines weniger umfangreichen Teilbereiches (oder mehrerer solcher Teilbereiche) eines Aufgabengebietes oder eines gesamten kleinen Aufgabengebietes zu bestimmen. Ein Referat kann auch zur Unterstützung der Leitungs- und Koordinationsaufgaben des Gruppen- oder Abteilungsleiters eingerichtet werden.
...
§ 5
Festlegung der Gliederung und der Aufgabengebiete
(1) Die Zahl der Abteilungen, ihre Bezeichnungen und ihre Aufgabenbereiche sind in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festzulegen. Diese wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung und, soweit Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, mit Zustimmung der Bundesregierung erlassen. Gleiches gilt für eine Zusammenfassung von Abteilungen zu Gruppen.
(2) Fachabteilungen und Referate werden unter Bedachtnahme auf Vorschläge des jeweiligen Abteilungsleiters nach Rücksprache mit dem sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung bzw. den sachlich zuständigen Mitgliedern der Landesregierung vom Landeshauptmann eingerichtet.
...
§ 7
Geschäftsordnung der Gruppen und Organisationshandbücher der Abteilungen
...
(2) Für jede Abteilung ist vom Abteilungsleiter mit Zustimmung des Landesamtsdirektors ein Organisationshandbuch zu erstellen. Den Mitarbeitern ist Gelegenheit zu geben, an der Erstellung des Organisationshandbuches mitzuwirken. Im Organisationshandbuch werden die organisatorische Gliederung der Abteilung sowie die Aufgaben und Befugnisse aller in der Abteilung Tätigen festgelegt. Dabei ist dem Abteilungsleiter jedenfalls die Gesamtverantwortung für Personal- und Budgetangelegenheiten der Abteilung vorzubehalten. Darüber hinaus sind im Organisationshandbuch insbesondere auszuweisen:
- die Aufgaben der Abteilung,
- die Gliederung der Abteilung samt allfälligen
nachgeordneten Dienststellen und Außenstellen,
- die Leitung der Fachabteilungen und/oder Referate,
- Weisungsbefugnisse,
- Zeichnungsbefugnisse,
- Vertretungsbefugnisse,
- sonstige organisatorische Regelungen,
- die Befugnisse und Verantwortungsbereiche der Leiter
nachgeordneter Dienststellen."
Die belangte Behörde erachtete vorliegendenfalls die Voraussetzungen des § 143 Abs. 1 Z. 3 Stmk L-DBR schon deshalb für gegeben, weil im Zuge einer "beabsichtigten" bzw. "angestrebten" Änderung der Organisation des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung das vom Beschwerdeführer geleitete Referat aufgelöst werden sollte. Welche Organe des Landes Steiermark diese Organisationsänderung "beabsichtigten" bzw. "anstrebten", wird im Bescheid nicht präzise umschrieben. Der Bescheid nimmt jedoch Bezug auf eine Äußerung des Abteilungsleiters, wonach eine derartige Maßnahme getroffen werden "solle".
Der Verwaltungsgerichtshof geht in Auslegung des § 143 Abs. 1 Stmk L-DBR zunächst davon aus, dass nicht nur die in Z. 1 dieser Gesetzesbestimmung umschriebene Bedingung der Vollendung des
738. Lebensmonats, sondern auch die weiteren in Z. 2 und 3 leg. cit. umschriebenen Voraussetzungen sich auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand beziehen. Die vom Gesetzgeber gewählte ziffernmäßige Gliederung spricht gegen diese Auslegung schon deshalb nicht, weil die Z. 2 und 3 der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung grammatikalisch nur dann einen Sinn ergeben, wenn man jedenfalls die unter der Z. 1 angeführte Wortfolge "er/sie" auch auf die beiden erstgenannten Ziffern bezieht. Zieht man weiters in Betracht, dass ein Verständnis der Z. 2 dahin, dass die Voraussetzungen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit nicht erst im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung vorliegen müssen, kaum verständlich wäre, die Wortfolge "zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand" somit auch auf Z. 2 zu beziehen ist, erschiene es unerklärlich, wieso sich gerade die in Z. 3 umschriebene Voraussetzung nicht auch auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung beziehen sollte.
Voraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand ist daher u. a., dass der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand wegen einer Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen auf seiner bisherigen Stelle entbehrlich wird.
Damit stellt § 143 Abs. 1 Z. 3 Stmk L-DBR aber nicht auf bloß geplante oder beabsichtigte Organisationsänderungen ab, sondern vielmehr auf solche, die - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Versetzung in den Ruhestand - bereits von dem hiezu zuständigen Organ des Landes Steiermark, sei es auch mit einem späteren Inkrafttretenstermin, verfügt wurden. Der Beamte muss darüber hinaus schon im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand, nicht etwa erst später, entbehrlich im Sinne der genannten Gesetzesstelle werden. Dies bedeutet, dass im Falle der Erlassung eines Bescheides über die Versetzung in den Ruhestand vor Inkrafttreten einer verfügten Organisationsänderung der im Bescheid festgesetzte Wirksamkeitstermin nicht vor Inkrafttreten der Organisationsmaßnahme liegen darf.
Gemäß § 5 Abs. 2 GeOA werden Referate im Amt der Steiermärkischen Landesregierung unter Bedachtnahme auf Vorschläge des jeweiligen Abteilungsleiters nach Rücksprache mit dem sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung bzw. den sachlich zuständigen Mitgliedern der Landesregierung vom Landeshauptmann eingerichtet. Der Verwaltungsgerichtshof geht, da besondere Bestimmungen über die Zuständigkeit zur Auflösung von Referaten fehlen, davon aus, dass die in § 5 Abs. 2 GeOA festgelegte Zuständigkeit zur Einrichtung von Referaten auch jene zur Auflösung bereits eingerichteter Referate mitumfasst. Die nach den Bescheidfeststellungen beabsichtigte bzw. angestrebte Umgestaltung der Referatsgliederung der Fachabteilung 11A der Steiermärkischen Landesregierung unter Auflösung des Referates V fiel demnach in den Zuständigkeitsbereich des Landeshauptmannes.
Insofern geht diese Regelung der Kompetenz des Abteilungsleiters gemäß § 7 Abs. 2 GeOA zur Festlegung der (sonstigen) organisatorischen Gliederung der Abteilung sowie zur Festlegung der Aufgaben und Befugnisse aller in der Abteilung Tätigen vor.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass im vorliegenden Sachzusammenhang die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers gemäß § 143 Abs. 1 Z. 3 Stmk L-DBR eine durch den Landeshauptmann verfügte Organisationsänderung durch Auflösung des vom Beschwerdeführer geleiteten Referates vorausgesetzt hätte, wobei als frühestmöglicher Termin der Versetzung in den Ruhestand jener des Wirksamkeitsbeginnes dieser verfügten Maßnahme in Frage gekommen wäre.
Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte und die Auffassung vertrat, schon eine von nicht näher genannten Organen geplante bzw. beabsichtigte Organisationsänderung durch Auflösung des vom Beschwerdeführer geleiteten Referates rechtfertige dessen Versetzung in den Ruhestand, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Internetausdruck Hinweise auf eine mittlerweilige Umsetzung der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lediglich in Aussicht genommenen Maßnahme ergeben (anders als der Beschwerdeführer vorbringt, umfasst das dort ausgewiesene Referat nicht nur die in dem von ihm geleiteten Referat betreuten Aufgaben, sondern darüber hinaus auch solche der Legistik). Maßgeblich für die Prüfung des angefochtenen Bescheides ist nämlich insofern die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung.
Für das fortgesetzte Verfahren ist anzumerken, dass eine Organisationsänderung im Verständnis des § 143 Abs. 1 Z 3 Stmk L-DBR nur dann einen tauglichen Grund für eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand bildet, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist (vgl. zu Änderungen der Verwaltungsorganisation als Grund für Versetzungen und qualifizierte Verwendungsänderungen gemäß §§ 38 Abs. 3 Z. 1 und 40 Abs. 2 BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom 22. November 2000, Zl. 99/12/0168, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2003, Zl. B 1454/02). Dabei ist, jedenfalls im Bestreitungsfall durch den Beamten, die sachliche Rechtfertigung der organisatorischen Maßnahme, und zwar bezogen auf den gerade von ihm innegehabten Arbeitsplatz im Bescheid nachvollziehbar darzustellen (vgl. hiezu insbesondere das eben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes). Der im vorliegenden Fall von der belangten Behörde ins Treffen geführte Umstand, dass der in Rede stehenden Maßnahme näher genannte Organe des Landes Steiermark zugestimmt haben, reicht für deren sachliche Rechtfertigung nicht aus. Ebenso wenig könnte im fortgesetzten Verfahren als sachliche Rechtfertigung ins Treffen geführt werden, dass die Organisationsänderung schon deshalb erforderlich geworden sei, weil der Beschwerdeführer mit dem nunmehr aufgehobenen Bescheid in den Ruhestand versetzt wurde (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2003, Zl. 2002/12/0285).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG.
Wien, am 28. Jänner 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120104.X00Im RIS seit
12.02.2004Zuletzt aktualisiert am
13.07.2010