Norm
UrlG §1Rechtssatz
Bei Auslegung des UrlG ist in erster Linie der Erholungszweck des Urlaubs zu berücksichtigen, der durch den vorübergehenden Entfall der arbeitsrechtlichen Pflichtbindungen und die Schaffung eines Freiraumes zur Selbstbestimmung erreicht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077253Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2021