Norm
ArbVG §29Rechtssatz
Auch wenn die Vereinbarung von Kündigungsgründen mit Betriebsvereinbarung mangels Aufzählung im § 97 ArbVG nicht zulässig sein sollte, ist die Ergänzung des Einzelarbeitsvertrages durch eine derartige die Arbeitnehmer begünstigende Regelung jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich beide Parteien im Prozeß darauf berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051001Dokumentnummer
JJR_19891122_OGH0002_009OBA00292_8900000_001