Norm
KFG 1967 §37 Abs4Rechtssatz
Bei der Ausstellung sogenannter "Interimsscheine" gemäß § 37 Abs 4 KFG durch einen hiefür inkompetenten Beamten handelt es sich um - wenn auch nach § 68 Abs 4 lit a und Abs 5 AVG behebbare - Verwaltungsakte, die trotz des Zuständigkeitsmangels ihre spezifische Rechtswirkung wenigstens vorläufig entfalten; dh es werden Staatsakte (im weitesten Sinn) erzeugt, die zwar vernichtbar, aber nicht eo ipso wirkungslos sind (EvBl 1971/200).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065858Dokumentnummer
JJR_19891123_OGH0002_0130OS00123_8900000_001