RS OGH 1989/11/23 12Os150/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1989
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Norm

StPO §15
StPO §16 A

Rechtssatz

Dem österreichischen Strafprozeßrecht ist ein paralleler Rechtszug gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe erster Instanz als auch an den OGH fremd.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096562

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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