Norm
StGB §21 Abs1Rechtssatz
Der Widerruf einer zufolge bedingter Strafnachsicht (§§ 43, 43 a StGB) oder bedingter Entlassung (§ 46 StGB) auf Probe nachgesehenen Strafe, eines Strafteiles oder Strafrestes wegen während der Probezeit begangener, mit Strafe bedrohter Handlungen (Taten) ist nicht zulässig, wenn die Verurteilung zu keinem Schuldspruch, sondern nur zu einer Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090309Dokumentnummer
JJR_19891123_OGH0002_0120OS00143_8900000_001