Norm
MRG §9Rechtssatz
Ob die Ersetzung von Holzrahmenfenstern mit Außenflügeln und Innenflügeln durch Verbundfenster eine Verbesserung darstellt, kann nur durch wertenden Vergleich der mit den einzelnen Fenstergattungen im konkreten Einzelfall verbundenen Wirkung beurteilt werden (vgl MietSlg 36261).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069629Dokumentnummer
JJR_19891128_OGH0002_0050OB00112_8900000_001