Norm
ABGB §1311 IIBRechtssatz
Der Schutzzweck des Gefahrenzeichens nach § 50 Z 16 StVO besteht auch darin, die Gefahren zu vermeiden, die beim Wegschaffen eines "hängengebliebenen" Fahrzeugs von der schneebedeckten Fahrbahn entstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0027538Dokumentnummer
JJR_19891128_OGH0002_0020OB00137_8900000_001