Norm
ABGB §94 Abs2 Satz2Rechtssatz
Der dem den gemeinsamen Haushalt führenden Ehegatten nach § 94 Abs 2 Satz 1 ABGB gebührende Unterhalt bleibt diesem Ehegatten gemäß § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes grundsätzlich gewahrt. Den danach unterhaltspflichtigen Ehegatten trifft die Behauptungslast und Beweislast hinsichtlich jener besonderen Umstände, die ein solches Unterhaltsbegehren als Rechtsmissbrauch erscheinen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0009772Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020