RS OGH 1989/11/28 5Ob635/89, 5Ob569/93 (5Ob570/93), 10Ob93/07k, 6Ob186/09k, 2Ob141/10i, 3Ob43/11m, 4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1989
beobachten
merken

Norm

ABGB §94 Abs2 Satz2

Rechtssatz

Der dem den gemeinsamen Haushalt führenden Ehegatten nach § 94 Abs 2 Satz 1 ABGB gebührende Unterhalt bleibt diesem Ehegatten gemäß § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes grundsätzlich gewahrt. Den danach unterhaltspflichtigen Ehegatten trifft die Behauptungslast und Beweislast hinsichtlich jener besonderen Umstände, die ein solches Unterhaltsbegehren als Rechtsmissbrauch erscheinen lassen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 635/89
    Entscheidungstext OGH 28.11.1989 5 Ob 635/89
  • 5 Ob 569/93
    Entscheidungstext OGH 07.12.1993 5 Ob 569/93
    Beisatz: Es geht daher zu Lasten des Unterhaltspflichtigen, wenn wesentliche Elemente des geltend gemachten Verwirkungstatbestandes ungeklärt bleiben. (Im gegenständlichen Fall also die Frage, ob die Klägerin den Beklagten "böswillig" (um aus der Ehe auszubrechen) oder "grundlos" (ohne jede Veranlassung durch ein Verhalten des Beklagten) verlassen hat). (T1)
  • 10 Ob 93/07k
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 Ob 93/07k
    Veröff: SZ 2007/169
  • 6 Ob 186/09k
    Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 186/09k
    Vgl aber; Beisatz: Derjenige Ehegatte, der die Ehewohnung verlässt, hat zu behaupten und zu beweisen hat, dass die Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft zu Recht erfolgte. (siehe dazu RS0109128) (T2)
  • 2 Ob 141/10i
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 141/10i
    Auch
  • 3 Ob 43/11m
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 43/11m
  • 4 Ob 17/12x
    Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 17/12x
    Vgl auch; Beisatz: Für eine allfällige rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Unterhalts trifft den Unterhaltsverpflichteten die Behauptungs? und Beweislast. (T3)
    Veröff: SZ 2012/37
  • 9 Ob 50/18w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2018 9 Ob 50/18w
    nur: Die Behauptungslast und Beweislast hinsichtlich jener besonderen Umstände, die ein solches Unterhaltsbegehren als Rechtsmissbrauch erscheinen lassen, trifft grundsätzlich den unterhaltspflichtigen Ehegatten. (T4)
  • 3 Ob 7/20f
    Entscheidungstext OGH 20.04.2020 3 Ob 7/20f
    nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0009772

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten