Norm
ABGB §932 IVRechtssatz
Ist die Rechtslage nicht unproblematisch, ist es nicht als Verletzung der Schadensminderungspflicht anzusehen, wenn der Gewährleistungspflichtige einen Streitfall mit dem Besteller nicht gerichtlich austrägt, sondern vergleichsweise bereinigt und die verglichene Preisminderung vom schuldtragenden Lieferanten als Mängelfolgeschaden begehrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0018766Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019