Norm
ABGB §859Rechtssatz
Zweck einer gesetzlich angeordneten öffentlichen Ausschreibung von Arbeiten ist es, den Wettbewerb der Bieter weitgehend sicherzustellen. Dieser Zweck und das gerade öffentlichen Ausschreibungen immanente Gleichbehandlungsgebot rechtfertigen es, den Bietinteressenten einen Anspruch auf Ausfolgung der Ausschreibungsunterlagen, ohne die sie von der Beteiligung am Wettbewerb ausgeschlossen wären, zuzubilligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0013924Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.02.2020