Norm
ZPO §226 IVRechtssatz
Kann dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nur durch Gewährung einer Klage auf künftige Leistung Genüge getan werden, so muß ihm dieser Rechtsschutz aus den gleichen Erwägungen wie bei Ansprüchen auf Dauerleistung zuerkannt werden. Diese Klage ist demnach dem Bietinteressenten gegen den Ausschreibenden zuzubilligen, wenn dieser dem Bewerber bei öffentlichen Ausschreibungen von Arbeiten die Herausgabe der Ausschreibungsunterlagen aus unsachlichen Motiven verwehrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0037617Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009