RS OGH 1989/11/29 1Ob704/89, 6Ob550/91, 1Ob589/91 (1Ob590/91), 6Ob602/92, 8Ob651/93, 1Ob100/98g, 6Ob

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Veröffentlicht am 29.11.1989
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Norm

ABGB §1165 F
ABGB §1313a IIIc

Rechtssatz

Der Subunternehmer steht nur mit dem Generalunternehmen, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen; er ist selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers. Vertragsauslegung kann aber ergeben, dass beide Verträge - etwa was den Leistungsumfang betrifft - partiell verknüpft sind, so dass eine Änderung des Leistungsgegenstandes auf den Subunternehmervertrag durchschlägt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 704/89
    Entscheidungstext OGH 29.11.1989 1 Ob 704/89
    Veröff: JBl 1990,587 = RdW 1990,342
  • 6 Ob 550/91
    Entscheidungstext OGH 10.10.1991 6 Ob 550/91
    Veröff: JBl 1992,387
  • 1 Ob 589/91
    Entscheidungstext OGH 24.06.1992 1 Ob 589/91
    Auch; nur: Der Subunternehmer steht nur mit dem Generalunternehmen, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen; er ist selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers. (T1); Beisatz: Bleibt der Unternehmer trotz Weitergabe von Arbeiten an Dritte alleiniger Vertragspartner des Bestellers, sind die Dritten, deren sich der Unternehmer zur Herstellung bedient, dem Besteller gegenüber Erfüllungsgehilfen, wie immer ihre Rechtsbeziehung zum Unternehmer gestaltet ist. Der Subunternehmer steht zum Besteller grundsätzlich in keinem Vertragsverhältnis. (T2)
  • 6 Ob 602/92
    Entscheidungstext OGH 04.02.1993 6 Ob 602/92
  • 8 Ob 651/93
    Entscheidungstext OGH 17.12.1993 8 Ob 651/93
    Auch; Beisatz: Keine partielle Verknüpfung, nur weil Subunternehmer es unterlässt, einen ihm vom Besteller direkt erteilten Zusatzauftrag sich vom Generalunternehmer bestätigen zu lassen; kein Entgeltanspruch gegenüber Generalunternehmer. (T3)
  • 1 Ob 100/98g
    Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 100/98g
    Auch; nur: Der Subunternehmer steht nur mit dem Generalunternehmen, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen. (T4)
  • 6 Ob 40/98w
    Entscheidungstext OGH 15.10.1998 6 Ob 40/98w
    Beisatz: Die beiden Rechtsbeziehungen zwischen den drei Beteiligten sind grundsätzlich getrennt. (T5)
  • 9 Ob 236/99t
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 9 Ob 236/99t
    nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer bestehen grundsätzlich unabhängig davon, welche Ansprüche zwischen dem Bauherrn und dem Generalunternehmer bestehen und in welchem Umfang davon Gebrauch gemacht wird. (T6)
  • 7 Ob 272/99x
    Entscheidungstext OGH 10.11.1999 7 Ob 272/99x
    Auch; nur T1; Beisatz: Der Generalunternehmer übernimmt die Herstellung eines Gesamtwerkes im eigenen Namen, bedient sich aber zur Erfüllung "aller oder einzelner Tätigkeiten" der Subunternehmer die im Verhältnis zum Besteller seine Gehilfen sind. (T7)
  • 3 Ob 48/04m
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 48/04m
    Auch; nur T4; Beisatz: Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind die Verträge zwischen Besteller, Unternehmer und Subunternehmer nicht verzahnt, sondern grundsätzlich getrennt zu sehen. Demnach besteht idR zwischen dem (ursprünglichen) Besteller und dem Subunternehmer kein Vertragsverhältnis. (T8); Beisatz: Daraus folgt weiters, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen General- und Subunternehmer unabhängig davon bestehen, welche Ansprüche zwischen dem Generalunternehmer und dem Bauherrn bestehen. Nur ausnahmsweise kann der Grundsatz der Trennung durchbrochen werden, wenn die strikte Trennung der beiden Rechtsverhältnisse zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde. (T9)
  • 3 Ob 101/04f
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 101/04f
    Auch; nur T4; Veröff: SZ 2004/149
  • 7 Ob 298/04f
    Entscheidungstext OGH 12.01.2004 7 Ob 298/04f
    Auch; nur T1; Beis wie T6
  • 7 Ob 40/05s
    Entscheidungstext OGH 08.06.2005 7 Ob 40/05s
    Auch; nur T1; Beis wie T7
  • 9 Ob 146/04t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2005 9 Ob 146/04t
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: In Einzelfällen kann daher eine partizielle Verknüpfung der Verträge notwendig oder jedenfalls billig und geboten sein. (T10)
  • 3 Ob 279/06k
    Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 279/06k
    Auch; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Aufgrund der Trennung der Rechtsbeziehungen muss der Generalunternehmer, der mit dem Bauträger eine günstige Vereinbarung geschlossen hat, das durch sein Verhandlungsgeschick Erreichte nicht an seinen Subunternehmer weiter geben. Er kann vielmehr seine eigenen vertraglichen Ansprüche in voller Höhe geltend machen (so schon 1 Ob 704/89). (T11)
  • 8 Ob 73/07d
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 Ob 73/07d
    nur T1; Beis wie T9 nur: Daraus folgt weiters, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen General- und Subunternehmer unabhängig davon bestehen, welche Ansprüche zwischen dem Generalunternehmer und dem Bauherrn bestehen. (T12)
  • 3 Ob 186/10i
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 186/10i
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T6
  • 2 Ob 223/14d
    Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 223/14d
    Auch; nur T1; Beis wie T5
  • 5 Ob 48/15t
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 48/15t
    Auch; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T11
  • 2 Ob 129/15g
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 129/15g
    Auch; nur T1; Beis wie T10; Beis wie T12
  • 8 Ob 10/17d
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 10/17d
  • 1 Ob 41/19i
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 41/19i
    Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Werkbesteller des Generalunternehmers fordert keine Verbesserung. (T13)
  • 4 Ob 99/22w
    Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 99/22w
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: zu T 9: Deckt keinen Regress des Generalunternehmers gegen den Sub-Subunternehmer. (T14)

Schlagworte

Kette von Erfüllungsgehilfen; Erfüllungsgehilfenkette

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021876

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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