Norm
HVertrG 1993 §24Rechtssatz
Die analoge Anwendung des § 25 HVG auf das Dauerschuldverhältnis eines Vertragshändlers ist geboten, wenn sein Vertrag so sehr den Wesensmerkmalen eines Handelsvertretervertrages angenähert war, dass dessen Elemente überwiegen, oder das Nichtgewähren des Anspruches den Gesetzesintentionen widerspräche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0062580Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014