Norm
ABGB §6Rechtssatz
Verwendet der Gesetzgeber in einer gesetzlichen Bestimmung einen Ausdruck zweimal, so wird man im Zweifel davon ausgehen müssen, daß dieser Ausdruck jeweils dasselbe bedeutet. Demnach ist der Ausdruck "regelmäßig verwendet" im § 30 Abs 2 Z 4 MRG gleichbedeutend mit demselben Ausdruck im § 30 Abs 2 Z 6 MRG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008797Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020