Norm
ABGB §372 IcRechtssatz
Der Kläger hat nicht nur einen gültigen und tauglichen Rechtsgrund, sondern auch seinen ihm entzogenen oder dorch beeinträchtigten Naturalbesitz und dessen Echtheit zu behaupten und zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0010984Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.04.2014