Norm
AktG §197Rechtssatz
War eine Gesetzesverletzung oder Satzungsverletzung offensichtlich oder nachweisbar ohne Einfluss auf den Hauptversammlungsbeschluss, so muss der geklagten Gesellschaft der Beweis der Einflusslosigkeit des Verstoßes gestattet werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
GesbRBem: Vgl aber RS0121481, nach der der Relevanztheorie zu folgen ist.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049471Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012