RS OGH 1989/11/30 7Ob703/89, 4Ob1588/90, 7Ob300/05a, 4Ob101/06s, 6Ob152/07g, 4Ob229/07s, 6Ob91/08p,

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Veröffentlicht am 30.11.1989
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Norm

AktG §197

Rechtssatz

War eine Gesetzesverletzung oder Satzungsverletzung offensichtlich oder nachweisbar ohne Einfluss auf den Hauptversammlungsbeschluss, so muss der geklagten Gesellschaft der Beweis der Einflusslosigkeit des Verstoßes gestattet werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 703/89
    Entscheidungstext OGH 30.11.1989 7 Ob 703/89
    Veröff: SZ 62/190 = WBl 1990,118 = ecolex 1990,152 = GesRZ 1991,98
  • 4 Ob 1588/90
    Entscheidungstext OGH 12.04.1991 4 Ob 1588/90
    Auch; Veröff: ecolex 1991,465
  • 7 Ob 300/05a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 7 Ob 300/05a
    Veröff: SZ 2006/7
  • 4 Ob 101/06s
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 101/06s
    Vgl aber; Beisatz: Zumindest bei der Prüfung des Einflusses der Beeinträchtigung des Rede- und Auskunftsrechts ist jedoch nicht der Kausalitätstheorie, sondern der Relevanztheorie zu folgen. (T1); Veröff: SZ 2006/155
  • 6 Ob 152/07g
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 152/07g
    Beisatz: Hier: Die Beklagte hat den Beweis der Einflusslosigkeit des Verstoßes gegen § 125 Abs 5 AktG nicht angetreten. Die Vorinstanzen haben aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 195 Abs 4 in Verbindung mit § 125 Abs 5 AktG den Beschluss der Hauptversammlung auf Erteilung der Entlastung des Aufsichtsrats zutreffend für nichtig erklärt. (T2)
  • 4 Ob 229/07s
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 229/07s
    Auch; Beisatz: Diese Entscheidungen zum Recht der Kapitalgesellschaften bildet bei der weniger formstrengen Gesellschaft bürgerlichen Rechts die objektive Schranke des Gesellschafterhandelns. (T3); Veröff: SZ 2008/65
  • 6 Ob 91/08p
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 91/08p
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Anfechtung eines Squeeze-out-Beschlusses nach § 6 GesAusG wegen fehlender Unterlagen. (T4); Beisatz: Der erkennende Senat, der die Frage Kausalitäts- oder Relevanztheorie bereits in der Entscheidung 6 Ob 152/07g (= RdW 2008/159) ausdrücklich offen gelassen hat, schließt sich aus den in 4 Ob 101/06s in den Vordergrund gestellten Überlegungen auch im vorliegenden Kontext der Relevanztheorie an. Gerade der hier zu beurteilende Sachverhalt zeigt nämlich die Unbilligkeit der Kausalitätstheorie. (T5); Beisatz: Nach der Relevanztheorie ist der Zweck der eingehaltenen Verfahrensbestimmungen für die Anfechtbarkeit entscheidend. Nur wenn durch die Verletzung ein konkretes Informations- oder Partizipationsinteresse eines Aktionärs verletzt wurde, begründet er die Anfechtbarkeit; irrelevante Mängel scheiden daher aus. (T6); Veröff: SZ 2008/164
  • 6 Ob 31/11v
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 31/11v
    Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T6

Schlagworte

GesbRBem: Vgl aber RS0121481, nach der der Relevanztheorie zu folgen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049471

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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