Norm
ABGB §1330 Abs2 BIRechtssatz
Der dritte Satz des § 1330 Abs 2 ABGB enthält keine abschließende Regelung der Rechtfertigungsgründe. Auch eine öffentlich abgegebene Erklärung kann - bewusste Unwahrheit ausgenommen - wegen Ausübung einer Amtspflicht oder eines Gemeinderatsmandates gerechtfertigt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0031745Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019