Norm
MRG §16 Abs1 Z2Rechtssatz
Der Begriff der Neuschaffung eines Mietgegenstandes im Sinne dieser Gesetzesstelle ist streng auszulegen. Es muss sich um die Gewinnung neuen und nicht um die bauliche Umgestaltung schon vorhandenen Raumes für Wohnzwecke und Geschäftszwecke handeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070741Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021