TE Vwgh Erkenntnis 2004/1/28 99/12/0095

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Veröffentlicht am 28.01.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E05100000;
E3L E06100000;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
72/02 Studienrecht allgemein;
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung;

Norm

31989L0048 Anerkennungs-RL Hochschuldiplome;
AHStG §40 Abs4;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
EURallg;
KHStG 1983 §49 Abs4;
KHStG 1983 §49 Abs5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der S in K, vertreten durch Dr. Klaus Reisch und Dr. Anke Reisch, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Franz-Reisch-Straße 11a, gegen den Bescheid der entscheidungsbefugten Kommission für Studienangelegenheiten des Gesamtkollegiums der Universität Mozarteum Salzburg vom 11. Februar 1999, Zl. 1451/2- 98, betreffend Nostrifizierung eines akademischen Grades, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hat vom Sommersemester 1985 bis zum 26. Mai 1988 (Sommersemester 1988) an der staatlichen Hochschule für Musik Rheinland, Robert-Schumann-Institut in Düsseldorf (Bundesrepublik Deutschland), den Studiengang "Instrumentalpädagogik" absolviert und die Lehrbefähigung für das Fach Klavier sowie die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "staatlich geprüfte Musikschullehrerin und selbständige Musiklehrerin" zu tragen, erworben.

Am 1. April 1998 stellte die Beschwerdeführerin den formularmäßigen Antrag auf Nostrifizierung ihres in Düsseldorf erworbenen akademischen Grades/Studienabschlusses - Staatsexamen in der Studienrichtung Instrumental - Gesangspädagogik mit dem vergleichbaren österreichischen Grad/Studienabschluss Magister Artium in der Studienrichtung "IGP" und legte insbesondere folgende Dokumente vor: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Meldezettel, die notariell beglaubigte Kopie des Prüfungsamtes für die Staatliche Prüfung für Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer vom 26. Mai 1988, die notariell beglaubigte Kopie des Studienbuches der Staatlichen Hochschule für Musik Rheinland, Teilnahmebescheinigungen am Seminar für Musikerziehung der Staatlichen Hochschule für Musik Rheinland, im Pflichtfach Pädagogik, Entwicklungspsychologie, im Pflichtfach Pädagogische Psychologie, Sozialpsychologie sowie in den Ergänzungsfächern Akustik und Instrumentenkunde und im Fach Musikgeschichte und die Hausarbeit zur oben erwähnten staatlichen Prüfung.

Dem Protokoll der Sitzung der Studienkommission Instrumental(Gesangs)pädagogik (IGP) vom 18. September 1998 ist zu entnehmen, dass die Nostrifizierung des Studienabschlusses der Beschwerdeführerin nicht befürwortet werden könne, da diese nur drei Jahre an einer Musikpädagogischen Lehranstalt "Musikerziehung" studiert habe und die Anzahl der Studienjahre nicht denen eines "IGP Studiums" an einer Hochschule oder Universität entspreche.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 49 Kunsthochschul-Studiengesetz (im Folgenden: KHStG) in Verbindung mit den in der Anlage A 27 enthaltenen Bestimmungen betreffend die Studienrichtung "Instrumental(Gesangs)pädagogik" sowie dem im Mitteilungsblatt verlautbarten Studienplan für die oben genannte Studienrichtung vom 3. April 1987, Nr. 26/1996, ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Abs. 1 und 4 des § 49 KHStG aus, dass das Gesamtkollegium nach Anhörung des Abteilungskollegiums unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Ansuchens der Beschwerdeführerin geltenden Studienvorschriften einschließlich des an der Hochschule geltenden Studienplanes zu prüfen habe, ob das im Ausland absolvierte Studium der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut gewesen sei, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung als gleichwertig anzusehen sei. Die beantragte Nostrifizierung der "an der Robert-Schumann Hochschule" in Düsseldorf, Deutschland, erworbenen Lehrbefähigung für das Fach Klavier, Berufsbezeichnung "staatlich geprüfte Musikschullehrerin und selbständige Musiklehrerin" vom 26. Mai 1988, für den Abschluss der Studienrichtung "IGP" werde abgelehnt, "da die inhaltlichen und umfangmäßigen Unterschiede zum österreichischen Studium zu groß" seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Die Beschwerdeführerin erstattete dazu eine Replik.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Anwendung der Verfahrensvorschriften im Sinne des § 60 AVG und auf gesetzmäßige Anwendung des KHStG verletzt.

Im Beschwerdefall ist auf Grund der vor dem 1. August 1998 begründeten Anhängigkeit des mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Nostrifizierungsverfahrens (der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. April 1998 langte laut Eingangsstempel am 14. April 1998 bei der Universität Mozarteum ein) gemäß der Übergangsbestimmung des § 80a Abs. 7 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 131/1998, § 49 KHStG in der zuletzt geltenden Fassung anzuwenden.

§ 49 KHStG in der Fassung BGBl. Nr. 524/1993, der zweite Satz in Abs. 5 in der Fassung BGBl. Nr. 112/1994, lautet auszugsweise:

"Nostrifizierung ausländischer akademischer

Grade und Studienabschlüsse

§ 49. (1) Personen, die einen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die sich nachweislich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifizierung eine der Voraussetzungen darstellt, und die an einer anerkannten ausländischen Hochschule oder an einer solchen gleichrangigen Anstalt im Ausland ein Studium absolviert haben, sind berechtigt, die Anerkennung dieses Studienabschlusses beim Gesamt(Akademie)kollegium jener Hochschule, an der das entsprechende Studium eingerichtet ist, zu beantragen (Nostrifizierung).

...

(4) Unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Ansuchens geltenden Studienvorschriften einschließlich des an der Hochschule geltenden Studienplanes hat das Gesamtkollegium nach Anhörung des Abteilungskollegiums, an der Akademie der bildenden Künste in Wien das Akademiekollegium zu prüfen, ob das im Ausland absolvierte Studium des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung als gleichwertig anzusehen ist.

(5) Sofern die Gleichwertigkeit gemäß Abs. 4 nicht zur Gänze gegeben ist und einzelne Ergänzungen fehlen, so hat der Antragsteller als Gasthörer die ihm vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen zu besuchen und Prüfungen abzulegen. § 23 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Nach Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen der Abs. 4 und 5 hat das Gesamt(Akademie)kollegium bescheidmäßig festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss das im Ausland absolvierte Studium entspricht und welchen inländischen akademischen Grad, beziehungsweise welche inländische Berufsbezeichnung der Antragsteller auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Das Recht gemäß § 48 bleibt unberührt. Die erfolgte Nostrifizierung ist auf der Urkunde gemäß Abs. 2 lit. f zu vermerken. (...)"

Die Anwendbarkeit des AVG ergibt sich aus Art. II Abs. 2 C Z 33 EGVG bzw. § 81 Abs. 4 UniStG.

Die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, Amtsblatt Nr. L 019 vom 24. Jänner 1989 S 0016 - 0023, lautet (auszugsweise):

"Artikel 3

Wenn der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms abhängig gemacht wird, kann die zuständige Stelle einem Angehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern, a) wenn der Antragsteller das Diplom besitzt, das in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und wenn dieses Diplom in einem Mitgliedstaat erworben wurde, (...)"

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid den Bestimmungen des AVG betreffend die Begründung von Bescheiden nicht entspreche. Die belangte Behörde führe lediglich an, dass die inhaltlichen und umfangmäßigen Unterschiede zum österreichischen Studium zu groß seien. Diese Feststellung ermögliche mangels jeglicher Darlegung über die konkreten Studien und Lehrinhalte der zu vergleichenden Studien keine Prüfung der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 4 oder 5 KHStG gegeben seien oder nicht (hg. Erkenntnis vom 29. November 1988, Zl. 87/12/0088). Daraus folge, dass einerseits in Folge fehlender Sachverhaltsfeststellung der angefochtene Bescheid ergänzungsbedürftig geblieben sei, und andererseits die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen habe, bei deren Einhalt sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, bei einem von der belangten Behörde anzustellenden konkreten Vergleich hätte sie davon ausgehen müssen, dass Studiendauer und -inhalt zum Zeitpunkt ihres Studienabschlusses in der Bundesrepublik Deutschland (1988) den damals geltenden Anforderungen nach den österreichischen Studienvorschriften zumindest gleichwertig gewesen seien (wird in Bezug auf die Studiendauer und das Ausbildungsniveau näher ausgeführt), weshalb ihrem Nostrifizierungsansuchen stattzugeben gewesen wäre. Der Wendung "unter Berücksichtigung" der zum Zeitpunkt des Ansuchens geltenden inländischen Studienvorschriften in § 49 Abs. 4 KHStG, die von der einschlägigen Regelung im Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz (AHStG) abweiche, könne weder dem Wortlaut noch dem Zweck nach entnommen werden, dass es auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Ansuchens um Nostrifikation ankomme.

Selbst für den Fall, dass einzelne Voraussetzungen für die Nostrifizierung nicht zutreffen würden, hätte die Behörde gemäß § 49 Abs. 5 KHStG Bedingungen festlegen müssen, von deren Erfüllung die Nostrifizierung abhängig gemacht werde.

Weiters verweist die Beschwerdeführerin auf die bereits zitierte Richtlinie im Hinblick darauf, dass diese neben der Nostrifizierung auch die Möglichkeit einer Eignungsprüfung oder die Auferlegung bestimmter Bedingungen vorsehe.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt:

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. November 1993, Zl. 90/12/0106, zu der (entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin) im hier interessierenden Punkt mit § 49 Abs. 4 KHStG wörtlich übereinstimmende Bestimmung des § 40 Abs. 4 AHStG ausgesprochen hat, dass der Antragsteller mit seinem Nostrifikationsansuchen nicht nur die Universität (und damit die Zuständigkeit der akademischen Behörde nach Maßgabe der einschlägigen Organisationsvorschriften), sondern mit der beantragten Studienrichtung (Studienzweig), für deren Abschluss er den entsprechenden inländischen akademischen Grad anstrebt, auch den studienrechtlichen Vergleichsmaßstab mit jenem Inhalt festlegt, wie er im maßgebenden Zeitpunkt seiner Antragstellung an dieser (österreichischen) Universität konkret besteht. Der Gerichtshof sieht sich nicht veranlasst, im Beschwerdefall, in dem § 49 Abs. 4 KHStG anzuwenden ist, davon abzuweichen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist daher kein Vergleich mit den inländischen Studienvorschriften, die zum Zeitpunkt ihres Studienabschlusses in der Bundesrepublik Deutschland (1988) gegolten haben, anzustellen, sondern die inländische Studienrechtslage vom April 1998 maßgebend.

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG 1991 sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Gemäß § 60 leg. cit. sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Aus der Begründung eines Bescheides muss demnach in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise erkennbar sein, welcher (für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende) Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie den festgestellten Sachverhalt nach einem bestimmten Tatbestand beurteilt hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. November 1988, Zl. 87/12/0088, vom 16. Dezember 1998, Zl. 93/12/0147, und vom 27. Juni 2001, Zl. 99/09/0199, jeweils mit weiteren Nachweisen der Judikatur).

Diesen an die Begründung gestellten gesetzlichen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Er enthält nämlich, ohne Tatsachen über den in- und ausländischen Studienverlauf festzustellen, die bloße - und daher nicht nachvollziehbare - Wertung, dass die inhaltlichen und umfangmäßigen Unterschiede des deutschen zum österreichischen Studium zu groß seien. Diese (schon rechtliche Wertungen einschließende) Feststellung ermöglicht mangels jeder Darlegung der konkreten Studien- und Lehrinhalte keine Nachprüfung der entscheidenden Frage der inhaltlichen Gleichwertigkeit beider Studienverläufe (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. November 1988, Zl. 87/12/0088, insbesondere auch mit der Frage, ob allenfalls eine Vorgangsweise nach § 49 Abs. 5 KHStG in Betracht kommt).

An der Notwendigkeit der dargestellten Prüfung ändert im Übrigen auch die von der Beschwerdeführerin angeführte Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 nichts. Hieraus kann nämlich nicht schon die Gleichwertigkeit einer bestimmten Einzelausbildung gefolgert werden. Die angeführte Richtlinie ändert daher nichts an der Notwendigkeit und daher Zulässigkeit, im Einzelfall die Gleichwertigkeit inländischer und ausländischer Studien nach den konkreten Studienplänen und Lehrinhalten zu prüfen (vgl. dazu allgemein das hg. Erkenntnis vom 5. September 2001, Zl. 99/10/0142, weiters das Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2000/11/0013).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Umrechnung der für die Gebühr noch verzeichneten Schillingbeträge gründet sich auf § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.

Wien, am 28. Jänner 2004

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründung Allgemein Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999120095.X00

Im RIS seit

03.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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