Norm
AUVB 1965 Art8 II 1 litbRechtssatz
Wird eine dauernde Invalidität innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an festgestellt und wird vom Versicherer, ohne von seinem Recht der Neufeststellung Gebrauch zu machen, die Versicherungsleistung erbracht, kann der Versicherungsnehmer bei Verschlechterung des Leidenszustandes keine Nachforderung stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0082173Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019