Norm
StPO §62Rechtssatz
Die Durchführung eines Strafverfahrens gegen einen öffentlichen Amtsträger kann einen wichtigen Grund in der Bedeutung der §§ 62, 63 StPO nicht abgeben, wenn man diese Bestimmungen mit dem verfassungsrechtlich geschützten Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Art 10 Abs 1 MRK, Präambel zum MedG, aber auch - in selber Beziehung - "überwiegendes" Parteiinteresse im Art 20 Abs 3 B-VG) angemessen, dh verfassungskonform abwägt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0097062Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009