RS OGH 1989/11/30 7Ob38/89, 7Ob229/08i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1989
beobachten
merken

Norm

VersVG §43

Rechtssatz

Wenn der Versicherungsinteressent nach Stellung des Antrags, aber vor dessen Annahme einen Schaden erleidet, für den keine vorläufige Deckung zugesagt ist, kann der Versicherer aus dem Grunde der culpa in contrahendo zur Deckung verpflichtet sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0080145

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten