Norm
VersVG §43Rechtssatz
Wenn der Versicherungsinteressent nach Stellung des Antrags, aber vor dessen Annahme einen Schaden erleidet, für den keine vorläufige Deckung zugesagt ist, kann der Versicherer aus dem Grunde der culpa in contrahendo zur Deckung verpflichtet sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0080145Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009