Norm
IPRG §20 Abs2Rechtssatz
§ 20 Abs 2 IPRG will nur eine Erleichterung der Scheidung der Ehe an sich, nicht aber die Erleichterung der Scheidung nach einem bestimmten Ehescheidungsgrund bewirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077308Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014