Norm
DSt 1872 §29 Abs2Rechtssatz
§ 32 Abs 1 Satz 2 DSt enthält nur die grundsätzliche Befreiung der dem Anwaltsstand nicht angehörigen Personen von dem Zeugenzwang gegenüber der Standesbehörde, stellt es aber nicht in das Belieben dieser Personen, ob sie am Beweisverfahren mitwirken wollen oder nicht: Im Weigerungsfall sind sie vom Rechtshilfegericht zu vernehmen und dort besteht für sie wie für jeden anderen Zeugen Ladungszwang, Aussagepflicht und Wahrheitspflicht (Bkd 67/86).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055771Dokumentnummer
JJR_19891204_OGH0002_000BKD00021_8700000_001