Norm
ABGB §7Rechtssatz
Der aus dem BSVG hervorgehende allgemeine Rechtsgrundsatz, daß die Höhe der Pension von der Höhe der entrichteten Beiträge abhängt, ist auf den Fall des gerichtlichen Ausgleichs analog anzuwenden. Dies führt dazu, daß die Bemessungsgrundlage für die nach dem BSVG gebührende Pension ermittelt werden muß, als ob Beiträge in der Höhe zu entrichten gewesen wären, wie sie aufgrund des Ausgleichs entrichtet wurden, daß also nur der der Ausgleichsquote entsprechende Teil der Beitragsgrundlagen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008973Dokumentnummer
JJR_19891205_OGH0002_010OBS00222_8900000_001