- 10 ObS 385/89
Veröff: SZ 62/196 = SSV-NF 3/152
- 10 ObS 431/89
- 10 ObS 184/92
Beisatz: Gilt auch für regelmäßig zu erwartende Krankenstände von sieben Wochen jährlich. (T1) Veröff: SSV-NF 6/82
- 10 ObS 119/92
Beisatz: Ebenso Krankenstände von sieben Wochen jährlich. (T2) Veröff: SSV-NF 6/70
- 10 ObS 79/93
Auch; Beisatz: Zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von sechs Wochen jährlich schließen einen Versicherten nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus. (T3)
- 10 ObS 159/93
Beis wie T1
- 10 ObS 31/96
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hiebei sind auch in Zukunft zu erwartende Kurbehandlungen, die zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erforderlich sind, bei der Prüfung, ob der (die) Versicherte vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, zu berücksichtigen. (T4)
- 10 ObS 2329/96i
Entscheidungstext OGH 12.09.1996 10 ObS 2329/96i
Vgl auch; Beisatz: Eine Krankenstandserwartung von bloß drei Wochen jährlich bewirkt keinen Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt. (T5)
- 10 ObS 280/97t
Auch; Beis wie T1; Beisatz: In welchem Umfang der Versicherte in der Vergangenheit im Krankenstand war, ist ohne Bedeutung; wesentlich ist ausschließlich die Prognose für die Zukunft, ausgehend von den Anforderungen in den Verweisungsberufen (SSV-NF 7/75). (T6)
- 10 ObS 297/97t
Auch; Beis wie T1
- 10 ObS 279/97w
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- 10 ObS 394/97g
Auch; Beis wie T1
- 10 ObS 53/98m
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Jährliche Krankenstände von 5 Wochen und alle zwei Jahre Kuraufenthalte von 3 Wochen begründen keinen Ausschluss vom Arbeitsmarkt. (T7)
- 10 ObS 129/98p
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
- 10 ObS 175/98b
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Reduzierung der tatsächlich in Anspruch genommenen Krankenstände von 14,6 (SSV-NF 3/45 und 3/152) auf 12,9 Krankenstandstage pro Jahr und Krankenstandsfall (im Jahr 1996) ist nicht so wesentlich, daß damit eine Änderung der Rechtsprechung bezüglich der einen Arbeitsmarktausschluß bedingten Krankenstandszeiten (6 statt 7 Wochen) angezeigt ist (
10 ObS 129/98p). (T8)
- 10 ObS 198/98k
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T6
- 10 ObS 299/98p
Auch; Beis wie T1
- 10 ObS 234/98d
Auch; Beis wie T1
- 10 ObS 369/98g
Auch; Beis wie T1
- 10 ObS 396/98b
Auch; Beis wie T1; Beis wie T8; Beisatz: Der Umstand, dass die Arbeitsmarktlage gegenüber früher angespannter ist, bildet keinen Grund für ein Abgehen von dieser Judikatur. (T9)
- 10 ObS 424/98w
Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T8
- 10 ObS 421/98d
Auch; Beis wie T1; Beis wie T6
- 10 ObS 7/99y
Auch; Beis wie T1
- 10 ObS 21/99g
Vgl auch
- 10 ObS 75/99y
Vgl auch; Beis wie T1
- 10 ObS 124/99d
Auch; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Eine Umrechnung von Pausen auf volle Tage ist - etwa über ein Jahr gesehen - zwar rechnerisch möglich, vermengt aber in unsachlicher Weise die Unterschiede zwischen Pausen und Krankenständen, und führt zu mehr oder weniger zufälligen Ergebnissen. Beide Beeinträchtigungen sind daher getrennt zu prüfen und nicht zusammenzurechnen. (T10)
- 10 ObS 3/00i
Vgl auch; Beisatz: Leidensbedingte Krankenstände in der Dauer von maximal fünf bis sechs Wochen im Jahr bewirken keinen Ausschluß vom Arbeitsmarkt. (T11)
- 10 ObS 392/01x
Auch; Beis wie T2
- 10 ObS 103/02y
Auch; Beis wie T2
- 10 ObS 275/02t
Auch; Beisatz: Ein Ausschluss vom Arbeitsmarkt ist nur dann anzunehmen, wenn die maßgebliche Gesamtdauer der voraussichtlichen Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit sieben Wochen jährlich oder mehr beträgt. (T12)
- 10 ObS 202/02g
Auch; Beis wie T3; Beis wie T9
- 10 ObS 400/02z
Beis wie T1; Beis wie T8
- 10 ObS 86/04a
Auch; Beis wie T8
- 10 ObS 128/05d
Auch; Beis wie T12
- 10 ObS 126/05k
Auch; Beis wie T4; Beis wie T12; Beisatz: Eine anteilige Berücksichtigung der Dauer von Kuraufenthalten kommt nur dann in Betracht, wenn diese mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu erwarten sind. Von einem Arbeitgeber muss bedacht werden, dass bei jedem Arbeitnehmer in unregelmäßigen Abständen mit einmaligen länger dauernden Krankenständen (zB aufgrund eines Unfalles) oder einem Kuraufenthalt gerechnet werden muss. Diese Zeiten einmaliger" Krankenstände" sind daher nicht in die zu erwartende Krankenstandsdauer einzubeziehen. (T13)
- 10 ObS 52/06d
Auch; Beis wie T12
- 10 ObS 126/07p
Auch; Beisatz: Für einen Ausschluss eines Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt ist erforderlich, dass in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte Krankenstände in einer Dauer von sieben Wochen und darüber im Jahr zu erwarten sind. (T14)
- 10 ObS 24/09s
Auch; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Zeiten „einmaliger", wenn auch länger dauernder Krankenstände sind im Regelfall nicht in die zu erwartende Krankenstandsdauer einzubeziehen. (T15)
- 10 ObS 66/09t
Auch; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T15
- 10 ObS 112/10h
Auch; Beis wie T5; Beis wie T12
- 10 ObS 110/11s
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 ObS 110/11s
Auch; Beisatz: Hier: Kein Ausschluss vom Arbeitsmarkt bei zu erwartenden Krankenständen von vier Wochen. (T16)
- 10 ObS 43/13s
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 ObS 43/13s
Auch; Beis wie T12; Beis wie T15
- 10 ObS 70/13m
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 ObS 70/13m
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T13; Beis wie T15; Beisatz: Anteilige Berücksichtigung von regelmäßigen Kur- oder Reha-Aufenthalten (T17)
- 10 ObS 106/14g
Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 ObS 106/14g
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Eine Reduktion der durchschnittlichen Krankenstandsdauer für männliche Angestellte auf 12,5 Tage im Jahr 2012 zieht die bisherige Rechtsprechung nicht in Zweifel. (T18)
- 10 ObS 14/15d
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 ObS 14/15d
Auch; Beis wie T2; Beis wieT17
- 10 ObS 105/15m
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 ObS 105/15m
Vgl auch; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Keine Berücksichtigung von Zeiten einer zumutbarerweise auch außerhalb der Arbeitszeit durchführbaren Therapie. (T19)
- 10 ObS 7/17b
Entscheidungstext OGH 24.01.2017 10 ObS 7/17b
Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T15
- 10 ObS 194/21h
Beis wie T12