RS OGH 1989/12/5 10ObS332/89, 10ObS83/95, 10ObS269/95, 10ObS38/18p

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Veröffentlicht am 05.12.1989
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Norm

ASVG §175

Rechtssatz

Sogenannte vorbereitende Tätigkeiten stehen im allgemeinen der Betriebstätigkeit zu fern, als daß sie schon dem persönlichen Leistungsbereich des Versicherten entzogen und der unter Versicherungsschutz stehenden betrieblichen Sphäre zuzurechnen wären. Dies gilt auch für vorbereitende Verrichtungen, durch die das Zurücklegen eines nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG geschützten Weges und damit die Erfüllung der aus dem Beschäftigungsverhältnis folgenden Pflichten erst ermöglicht wird.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 332/89
    Entscheidungstext OGH 05.12.1989 10 ObS 332/89
    Veröff: RZ 1990/61 S 147 = SSV-NF 3/148
  • 10 ObS 83/94
    Entscheidungstext OGH 05.07.1995 10 ObS 83/94
    Vgl; Beisatz: Ob sogenannte Vorbereitungshandlungen (wie etwa das Auftanken eines Fahrzeuges) bereits der Arbeitsleistung oder einem damit sachlich zusammenhängenden Weg zu und von der Arbeit zugerechnet werden müssen, ergibt sich nicht schon aus einer losgelösten Betrachtung allein des Verhaltens des Versicherten, sondern vielmehr erst im Zusammenhang mit allgemeinen rechtlich-systematischen Überlegungen. (T1)
  • 10 ObS 269/95
    Entscheidungstext OGH 23.01.1996 10 ObS 269/95
    Vgl; Beis wie T1
  • 10 ObS 38/18p
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 ObS 38/18p

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084332

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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