Norm
ASVG §175Rechtssatz
Sogenannte vorbereitende Tätigkeiten stehen im allgemeinen der Betriebstätigkeit zu fern, als daß sie schon dem persönlichen Leistungsbereich des Versicherten entzogen und der unter Versicherungsschutz stehenden betrieblichen Sphäre zuzurechnen wären. Dies gilt auch für vorbereitende Verrichtungen, durch die das Zurücklegen eines nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG geschützten Weges und damit die Erfüllung der aus dem Beschäftigungsverhältnis folgenden Pflichten erst ermöglicht wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084332Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2018