RS OGH 1989/12/5 10ObS385/89, 10ObS47/96

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Veröffentlicht am 05.12.1989
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Norm

GSVG §133

Rechtssatz

Häufige oder länger dauernde Krankenstände können bewirken, daß die Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr bewertet wird und die Versicherten daher von diesem ausgeschlossen sind.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 385/89
    Entscheidungstext OGH 05.12.1989 10 ObS 385/89
    Veröff: SZ 62/196 = SSV-NF 3/152
  • 10 ObS 47/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 ObS 47/96
    Beisatz: Der in der Entscheidung 10 ObS 385/89 gebrauchte Begriff der Krankenstände ist im Sinne des krankheitsbedingten Arbeitsausfalles bei Verrichtung der selbständigen Tätigkeit zu verstehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086398

Dokumentnummer

JJR_19891205_OGH0002_010OBS00385_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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