Norm
GSVG §133Rechtssatz
Häufige oder länger dauernde Krankenstände können bewirken, daß die Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr bewertet wird und die Versicherten daher von diesem ausgeschlossen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086398Dokumentnummer
JJR_19891205_OGH0002_010OBS00385_8900000_003