RS OGH 1989/12/5 10ObS253/89

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Veröffentlicht am 05.12.1989
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Norm

ZPO §281a
ZPO §503 Abs2 C2c

Rechtssatz

Wiederholt das Berufungsgericht das Beweisverfahren im Sinne des § 281 a ZPO, darf es sich nicht damit begnügen, über die streitigen Tatsachen schriftliche Sachverständigengutachten zu verlesen, die nicht in einem gerichtlichen Verfahren, sondern im vom beklagten Versicherungsträger durchgeführten Leistungsverfahren vom genannten Versicherungsträger mit der Untersuchung und Erstrentengutachtung beauftragten Fachärzten erstattet wurden. In der Vorgangsweise des Berufungsgerichtes liegt daher ein als wesentlicher Verfahrensmangel zu wertender Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0040325

Dokumentnummer

JJR_19891205_OGH0002_010OBS00253_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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