Norm
ZPO §281aRechtssatz
Wiederholt das Berufungsgericht das Beweisverfahren im Sinne des § 281 a ZPO, darf es sich nicht damit begnügen, über die streitigen Tatsachen schriftliche Sachverständigengutachten zu verlesen, die nicht in einem gerichtlichen Verfahren, sondern im vom beklagten Versicherungsträger durchgeführten Leistungsverfahren vom genannten Versicherungsträger mit der Untersuchung und Erstrentengutachtung beauftragten Fachärzten erstattet wurden. In der Vorgangsweise des Berufungsgerichtes liegt daher ein als wesentlicher Verfahrensmangel zu wertender Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0040325Dokumentnummer
JJR_19891205_OGH0002_010OBS00253_8900000_001