Norm
StGB §28 BaRechtssatz
Zur Annahme einer Konsumtion der Vortat ist jedenfalls vorauszusetzen, daß sich diese gegen dasselbe Rechtsgut richtet wie die Haupttat. Eine gegen dieselben Tatopfer gerichtete Nötigung trifft demnach mit einem unmittelbar darauffolgenden Mord (Mordversuch) in echter Konkurrenz zusammen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090715Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2012