RS OGH 1989/12/5 10ObS347/89

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Veröffentlicht am 05.12.1989
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Norm

ASVG §198 ff
ASVG §300 ff

Rechtssatz

Rehabilitation ist die Summe der aufeinander abgestimmten Maßnahmen, durch die körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen bis zum höchsten, individuell erreichbaren Grad physischer, geistiger, seelischer, beruflicher und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit hergestellt oder wiederhergestellt werden, damit sie einen angemessenen Platz in der Gemeinschaft möglichst dauernd einnehmen können.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 347/89
    Entscheidungstext OGH 05.12.1989 10 ObS 347/89
    Veröff: SZ 62/195 = SSV-NF 3/142

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084272

Dokumentnummer

JJR_19891205_OGH0002_010OBS00347_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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