Norm
GSVG §133Rechtssatz
Vom Versicherten kann nur verlangt werden, daß er die selbständige Tätigkeit, deren Ausübung ihm aufgrund seines körperlichen und geistigen Zustands noch zugemutet werden kann, in einer Form ausübt, bei der seine persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig ist, weil er sonst den Versicherungsschutz verlieren würde. Auf Berufstätigkeiten, bei denen letzteres der Fall wäre, darf ein Versicherter aber nicht verwiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086392Dokumentnummer
JJR_19891205_OGH0002_010OBS00385_8900000_002