- 10 ObS 347/88
Veröff: SZ 62/195 = SSV-NF 3/142
- 10 ObS 48/90
- 10 ObS 120/90
nur: Vom Versicherten kann eine Wohnsitzverlegung gefordert werden, die ihn in die Lage versetzt, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erreichen. (T1)
Veröff: SSV-NF 4/78
- 10 ObS 324/90
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Es ist ohne Bedeutung, dass der Kläger seinen Wohnsitz aus medizinischen Gründen nur gemeinsam mit seiner Familie verlegen kann, zumal seine Ehefrau gemäß
§ 92 Abs 1 ABGB verpflichtet ist, mitzuziehen (
§ 48 ASGG). (T2)
- 10 ObS 81/91
nur T1; Beisatz: Wenn dem Versicherten die Verlegung des Wohnsitzes aus medizinischen Gründen nicht verwehrt ist. (T3)
Veröff: SSV-NF 5/38
- 10 ObS 155/91
nur T1; Beisatz: Hier: Wohnsitzverlegung in den Großstadtbereich mit wesentlich niedrigeren Einstiegen bei U-Bahn, Straßenbahn und Autobus als bei Eisenbahnwaggons zumutbar. (T4)
- 10 ObS 213/91
Auch; nur T1; Beisatz: Wohnsitzverlegung auch dann zumutbar, wenn die Klägerin an ihren bisherigen Wohnsitz seit Jahrzehnten ihren Lebensmittelpunkt hat und dort auch ihre acht Kinder leben. (T5)
- 10 ObS 286/91
Vgl auch; nur T1
Veröff: SSV-NF 5/121
- 10 ObS 371/91
Vgl auch
- 10 ObS 355/91
nur T1; Beis wie T3
- 10 ObS 148/92
Auch; nur T1; Beisatz: Ob ein für eine Verweisung ausreichender Arbeitsmarkt besteht, ist auf Grund der Zahl der Arbeitsplätze im gesamten Bundesgebiet zu beurteilen. (T6)
- 10 ObS 34/93
Auch; Beisatz: Hier: Wohnsitzverlegung und Wochenpendeln medizinisch ausgeschlossen. (T7)
- 10 ObS 46/93
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T6
Veröff: SSV-NF 7/37
- 10 ObS 56/93
nur T1; Beis wie T3
Veröff: SZ 66/184
- 10 ObS 194/93
nur T1; Beis wie T3
- 10 ObS 95/94
nur T1; Beis wie T7
- 10 ObS 210/95
nur T1; Beis wie T3
- 10 ObS 248/98p
Auch; nur T1
- 10 ObS 343/00i
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Da die Lage des Wohnortes für die Frage der Invalidität keine Bedeutung hat, wenn dem Versicherten die Verlegung des Wohnsitzes aus medizinischen Gründen nicht verwehrt ist, kommt es auf die im gesamten Bundesgebiet vorhandenen Arbeitsplätze an. (T8)
- 10 ObS 202/01f
Vgl auch
- 10 ObS 385/01t
nur T1; Beis wie T3
- 10 ObS 154/02y
Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Frage der Verweisbarkeit spielt die konkrete familiäre Situation der Versicherten keine Rolle. (T9)
- 10 ObS 202/02g
Auch; nur T1; Beis wie T3
- 10 ObS 125/03k
Vgl auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Für derartige Zumutbarkeitsgründe bleibt jedoch bei Versicherten, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, kein Raum, weil sie einerseits keinen örtlichen Bezugspunkt im Bundesgebiet mehr haben, andererseits aber für sie bei der Beurteilung der Invalidität in jedem Fall die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt in Österreich allein rechtserheblich sind. (T10)
- 10 ObS 143/03g
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Ist einem Pensionswerber allerdings infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes nur mehr Tagespendeln, nicht aber auch Wochenpendeln und Übersiedeln möglich, dann stehen ihm nur mehr die seiner Leistungsfähigkeit entsprechenden Arbeitsplätze in seinem tatsächlichen Wohnort und in dessen durch Tagespendeln in zumutbarer Weise erreichbarem Umkreis zur Verfügung. (T11)
- 10 ObS 49/04k
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Die konkrete familiäre Situation kann auch nicht zu Lasten des Versicherten herangezogen werden. (T12)
Beisatz: Hier:
§ 124 BSVG. (T13)
- 10 ObS 101/06k
Vgl auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T10
Veröff: SZ 2006/97
- 10 ObS 29/08z
Vgl auch
- 10 ObS 83/08s
Vgl auch
- 10 ObS 72/10a
Auch
- 10 ObS 71/12g
Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 ObS 71/12g
Vgl auch
- 10 ObS 168/13y
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 10 ObS 168/13y
Auch; Beisatz: Von einem Versicherten ist grundsätzlich zu verlangen, dass er ? sofern nicht medizinische Gründe dem entgegenstehen ? durch entsprechende Wahl seines Wohnorts, allenfalls Wochenpendeln, die Bedingungen für die Erreichung des Arbeitsplatzes herstellt, die für Arbeitnehmer im Allgemeinen gegeben sind. (T14)
Beisatz: Diese Grundsätze gelten in der Regel auch für die Verweisung auf Teilzeitarbeitsplätze. (T15)
- 10 ObS 54/16p
Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 ObS 54/16p
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T12; teilweise abweichend von T2; Beisatz: Die konkrete familiäre Situation kann weder zugunsten noch zu Lasten des Versicherten herangezogen werden. Der Umstand, dass dem Versicherten ein Wohnsitzwechsel nur dann möglich ist, wenn seine Gattin mit ihm umzieht, gehört dem individuellen familiären Umfeld des Versicherten an, sodas er für die Beurteilung der Frage der geminderten Arbeitsfähigkeit grundsätzlich keine Bedeutung hat(abweichend von T2). (T16)
- 10 ObS 110/21f
nur T1; Beis wie T9; Beis wie T16