RS OGH 1989/12/5 4Ob126/89, 4Ob71/90, 4Ob83/90 (4Ob84/90), 4Ob80/90 (4Ob81/90), 4Ob154/90, 4Ob133/93

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Veröffentlicht am 05.12.1989
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Norm

UWG §7 A
UWG §7 D

Rechtssatz

Wird der Betrieb des Konkurrenzunternehmens in irgendeiner Weise erschwert oder dem Publikum sonst eine nachteilige Meinung von ihm vermittelt, dann ist der Tatbestand des § 7 UWG erfüllt. Die Behauptungen müssen dabei keineswegs ehrenrührig sein; vielmehr genügt eine abstrakte Betriebsgefährdung und Kreditgefährdung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078890

Dokumentnummer

JJR_19891205_OGH0002_0040OB00126_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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