Norm
ASVG §172 Abs1Rechtssatz
Je nach der angestrebten Zielrichtung und den eingesetzten Mitteln werden drei Bereiche der Rehabilitation unterschieden: Die medizinische Rehabilitation will den Gesundheitszustand, die berufliche Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit und die soziale Rehabilitation die Gemeinschaftsfähigkeit (wieder) herstellen. An der Rehabilitation wirken alle drei Zweige der Sozialversicherung mit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084278Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.11.2012