RS OGH 1989/12/5 4Ob610/89, 8Ob1654/93, 1Ob2141/96a, 5Ob183/03b

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Veröffentlicht am 05.12.1989
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Norm

EheG §98

Rechtssatz

Die von Koziol, ("Die Ausfallsbürgschaft des geschiedenen Ehegatten kraft Richterspruchs (Zum neuen § 98 EheG)", RdW 1986, 5 ff) vertretene Meinung, daß § 98 EheG nur auf Kreditverbindlichkeiten "im eigentlichen Sinn" zu beziehen sei, kann nicht geteilt werden, weil für eine Differenzierung zwischen Bankverbindlichkeiten und sonstigen Schulden im Hinblick auf die Rechtsfolgen des § 98 EheG jede sachliche Begründung fehlt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057636

Dokumentnummer

JJR_19891205_OGH0002_0040OB00610_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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