Norm
EheG §98Rechtssatz
Die von Koziol, ("Die Ausfallsbürgschaft des geschiedenen Ehegatten kraft Richterspruchs (Zum neuen § 98 EheG)", RdW 1986, 5 ff) vertretene Meinung, daß § 98 EheG nur auf Kreditverbindlichkeiten "im eigentlichen Sinn" zu beziehen sei, kann nicht geteilt werden, weil für eine Differenzierung zwischen Bankverbindlichkeiten und sonstigen Schulden im Hinblick auf die Rechtsfolgen des § 98 EheG jede sachliche Begründung fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057636Dokumentnummer
JJR_19891205_OGH0002_0040OB00610_8900000_001